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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt das Verbot von Online-Glücksspielen

Immer mehr Glücksspiele finden online statt. Die Schließung von Glücksspielgeschäften an Land aufgrund des Coronavirus ist nur einer von vielen Wachstumsfaktoren. Der Trend zum Online-Glücksspiel wird durch die Lizenzierung von Casino-Sites in Deutschland weiter stimuliert. Einer aktuellen Studie zufolge sind 62% der deutschen Online-Spieler bereit, die Websites von in Deutschland lizenzierten Betreibern zu nutzen. Die von Goldmedia erstellte Marktprognose für deutsche Online-Casinos prognostiziert daher einen Anstieg der Bruttospielrenditen von 2,2 Mrd. Euro (2019) auf 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2024.

Das Online-Glücksspiel ist in Deutschland bis auf einige wenige Ausnahmen verboten. Im Sommer nächsten Jahres sind Änderungen möglich, bis dahin gilt jedoch weiterhin ein Verbot von Online-Casinos. Dieses Verbot wurde bereits von den Oberverwaltungsgerichten mehrerer Bundesländer im Jahr 2019 bestätigt, einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. August 2019. Dies bedeutet, dass Spieler von Online-Casino-Spielen ihre Verluste vom Anbieter zurückanfordern können.

Mit diesem Beschluss von 2019 hat das OVG Berlin-Brandenburg eine Untersagungsverfügung der Ordnungsbehörde gegen den Anbieter bet-at-home bestätigt. Es hat klargestellt, dass das in § 4 Abs. 4 des Glückspielspielstaatsvertrags geregelte Internetverbot keinen Verstoß weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen das Europarecht darstellt.

Laut dem Gericht verstoße das Verbot weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Berufsfreiheit. Außerdem steht das Internetverbot laut dem Gericht auch im Einklang mit dem Europarecht. Diesbezüglich schließt sich das OVG Berlin-Brandenburg einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses hatte bereits am 26.10.2017 entschieden, dass das Internetverbot im Einklang mit dem Verfassungs- und Unionsrecht steht.

Ähnlich wie das OVG Berlin-Brandenburg haben auch die Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zum Verbot von Online-Glücksspiel entschieden.
Das bedeutet, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen weiterhin unzulässig ist.

Anspruchsgegner können jedoch nicht nur die Online-Glücksspiel-Anbieter sein, sondern auch Banken und Zahlungsdienstleister, die die Transaktionen beim Online-Roulette, Online-Poker und anderen Glücksspielen abwickeln, da im Glücksspielstaatsvertrag auch ein umfassendes Mitwirkungsverbot geregelt ist. Es bestätigt u.a., dass Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel verboten sind. Somit können die Einsätze auch von den betroffenen Banken oder Zahlungsdienstleistern zurückverlangt werden.

Das Online-Glücksspiel in der Schweiz ist ab 1998 gesetzlich geregelt. Dieses Gesetz verbietet die Nutzung des Internets, um auf dem Territorium des Landes Glücksspiele zu spielen. Werbung für Glücksspiele ist ebenfalls verboten. Da es in der Schweiz keine Online-Casinos gibt, nutzen die Bürger des Landes beaufsichtigte Casinos, um über das Internet zu spielen.

Der GlüNeuRStV hat keine wesentlichen Änderungen gegenüber den bereits öffentlich ausgestrahlten vorgenommen, was bedeutet, dass alle Formen von Online-Sportwetten, Poker und Casino mit Slots in einer erheblich eingeschränkten Spielumgebung ausgeführt werden.

Die Märkte für Sportwetten beschränken sich auf das Endergebnis oder den nächsten Torschützen, mit Ausnahme des lukrativen Anteils der In-Play-Wetten sowie der Über- / Untermärkte, wodurch die Wettenden zu unregulierten Betreibern gedrängt werden, worauf der deutsche Sportwettenverein kürzlich hingewiesen hat.

In Bezug auf Online-Casinos wird ein Limit von 1 € pro Spin-Einsatz für Spielautomaten festgelegt, wodurch die Autoplay-Funktion und Jackpot-Angebote verboten werden. Darüber hinaus müssen Slots getrennt von Tischspielen angeboten werden, wobei einzelne Staaten das Vetorecht über deren Verfügbarkeit haben und entscheiden können, ob sie den staatlichen Monopollotterien zugewiesen werden oder nicht.

Ein Limit von 1.000 € für monatliche Einzahlungen pro Spieler bleibt für alle Arten von Glücksspielaktivitäten obligatorisch, und die Betreiber können ihre Produkte zwischen 6:00 und 21:00 Uhr nicht bewerben. Dies ist eine Einschränkung, die der deutsche Verband der privaten Rundfunkanstalten, Vaunet, befürchtet. Dies würde nicht nur die ordnungsgemäße Kanalisierung von Akteuren aus Offshore-Betrieben auf den legalen Markt beeinträchtigen, sondern auch die Werbeeinnahmen für die Medienbranche beeinträchtigen.

Der deutsche Gesetzgeber hat gewarnt, dass Maßnahmen gegen alle nicht lizenzierten Glücksspiel-Websites ergriffen werden, die sich an deutsche Staatsbürger richten. Von rund 100 offiziell verwarnten Betreibern haben 10 den deutschen Markt verlassen.