{"id":123894,"date":"2022-03-02T06:54:44","date_gmt":"2022-03-02T05:54:44","guid":{"rendered":"https:\/\/2024.radio-luzern.ch\/?p=123894"},"modified":"2022-03-02T09:37:41","modified_gmt":"2022-03-02T08:37:41","slug":"pandemie-weitere-neun-millionen-franken-fuer-luzerner-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.radio-luzern.ch\/pandemie-weitere-neun-millionen-franken-fuer-luzerner-unternehmen\/","title":{"rendered":"Pandemie: Weitere neun Millionen Franken f\u00fcr Luzerner Unternehmen"},"content":{"rendered":"

Die besonders stark von der Coronapandemie betroffenen Unternehmen sollen auch f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2021 finanzielle Unterst\u00fctzung erhalten. Das gilt f\u00fcr jene Luzerner Betriebe, welche die vom Bund vorgegebene Obergrenze noch nicht erreicht haben.<\/strong><\/p>\n

Die Finanzierung erfolgt \u00fcber die bereits bestehenden Gef\u00e4sse sowie \u00fcber die zweite Tranche aus der Bundesratsreserve. Aus diesem Grund unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat ein Dekret \u00fcber den Sonderkredit von rund neun Millionen Franken.<\/p>\n

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Als H\u00e4rtef\u00e4lle gelten Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen stark gelitten haben.<\/figcaption><\/figure>\n

Bis dato konnten Unternehmen Einbussen bis Ende Juni 2021 geltend machen. Neu will der Kanton Luzern die von der Pandemie besonders hart getroffenen Unternehmen auch f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2021 finanziell unterst\u00fctzen. Das gilt f\u00fcr Betriebe, welche die vom Bund vorgegebene Obergrenze noch nicht erreicht haben. Die vom Bund gesetzte Obergrenze hat zum Ziel, dass die Unternehmen nebst staatlicher Hilfe auch selber Massnahmen ergreifen.<\/p>\n

Die Unterst\u00fctzung f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2021 f\u00fcr Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Millionen Franken wird aus den bereits bestehenden Gef\u00e4ssen geleistet. F\u00fcr Betriebe mit mehr als 5 Millionen Franken Umsatz pro Jahr werden die Betr\u00e4ge aus der zweiten Tranche der Bundesratsreserve bezahlt. Diese Kosten werden vom Bund vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen. F\u00fcr den Kanton Luzern bel\u00e4uft sich die Summe der zweiten Tranche auf rund 9 Millionen Franken. Dazu ist ein Sonderkredit von 8,78 Millionen Franken zu bewilligen. Der Entwurf eines Dekrets \u00fcber den Zusatzkredit wird dem Parlament in der M\u00e4rzsession vorgelegt.<\/p>\n

Kantonale H\u00e4rtefallverordnung wird angepasst<\/h2>\n

F\u00fcr die Umsetzung der H\u00e4rtefallmassnahmen f\u00fcr das zweite Halbjahr 2021 muss die kantonale H\u00e4rtefallverordnung Covid-19 angepasst werden. Im Grundsatz jedoch bleiben die Voraussetzungen f\u00fcr die Anspruchsberechtigung weitgehend unver\u00e4ndert.<\/p>\n

Neben der Unterst\u00fctzung f\u00fcr die zweite Jahresh\u00e4lfte 2021 befasst sich das Finanzdepartement bereits mit dem Jahr 2022. Denn gemeinsam mit Branchenvertretern, Wirtschaftsverb\u00e4nden und Sozialpartnern wird eine Umsetzung der H\u00e4rtefallmassnahme erarbeitet f\u00fcr Einbussen, die Unternehmen in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2022 erleiden. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt. Details dazu werden zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt kommuniziert.<\/p>\n

Als H\u00e4rtef\u00e4lle gelten Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen stark gelitten haben. Diese Unternehmen werden seit Ende 2020 von Bund und Kantonen finanziell unterst\u00fctzt. Bis Anfang Januar 2022 sind im Kanton Luzern 1889 Gesuche um H\u00e4rtefallhilfe eingegangen. 3200 Zahlungen sind erfolgt und rund 250 Millionen Franken wurden an Luzerner Unternehmen ausbezahlt.<\/p>\n

Diese Unternehmen sind anspruchsberechtigt<\/strong>
\nAnspruchsberechtigt sind Betriebe, die seit Ende 2020 w\u00e4hrend mindestens 40 Tagen beh\u00f6rdlich geschlossen waren. Sie erhalten ohne bestimmte Umsatzeinbusse Zugang zu H\u00e4rtefallmassnahmen. Betriebe, die nicht beh\u00f6rdlich geschlossen waren, m\u00fcssen im Vergleich zu den Vorjahren 2018 und 2019 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent aufweisen. Die vom Bund bei den H\u00e4rtefallmassnahmen f\u00fcr das Jahr 2022 erh\u00f6hten Obergrenzen f\u00fcr Schaustellerbetriebe gelten dagegen f\u00fcr das Jahr 2021 noch nicht, weil die entsprechende Rechtsgrundlage daf\u00fcr erst im Dezember 2021 geschaffen wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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