Radio Luzern - JETZT REINHÖREN!

COVID-19: Luzern greift durch und gibt neue Pandemie-Anordnung

Es darf keine zweite Welle geben. Und genau darum erlässt die Dienststelle Gesundheit und Sport des Kanton Luzern aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen Gefahr der Weiterverbreitung des Virus, neue Knallhart-Verordnungen. Missachtung wird bestraft! Radio Lozärn druckt die neuen Regeln ab.

Personen in Isolation sollen bei Zunahme der Symptome bzw. bei Anzeichen eines ernsten Verlaufs und bei Auftreten von Symptomen, wie anhaltendes Fieber, anhaltende Kraftlosigkeit und Schwäche, Atemnot, starkes Druckgefühl in der Brust, Verwirrungszustand, bläuliche Lippen oder bläuliches Gesicht (Zyanose), unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin kontaktieren.

Isolation von erkrankten Personen

Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind verpflichtet, sich zu Hause bzw. an ihrem Lebensort (Pflegeheim, Asylzentrum, Gefängnis, Hotel etc.) bis 48 Stunden nach Abklingen der Symptome zu isolieren, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. Die Isolation darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport/Lungenliga Zentralschweiz beendet werden.

Personen in Isolation befolgen die Instruktionen der Dienststelle Gesundheit und Sport/Lungenliga Zentralschweiz und ihres Arztes/ihrer Ärztin sowie die Anweisungen zur Vermeidung einer Übertragung gemäss Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit, das ihnen von diesen Stellen oder Personen übergeben wurde.

Personen in Isolation sollen bei Zunahme der Symptome bzw. bei Anzeichen eines ernsten Verlaufs und bei Auftreten von Symptomen, wie anhaltendes Fieber, anhaltende Kraftlosigkeit und Schwäche, Atemnot, starkes Druckgefühl in der Brust, Verwirrungszustand, bläuliche Lippen oder bläuliches Gesicht (Zyanose), unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin kontaktieren.

Quarantäne von Kontaktpersonen

Personen, die mit erkrankten Personen in engen Kontakt gekommen sind, während diese symptomatisch waren, oder in den letzten 48 Stunden, bevor bei dieser die ersten Symptome auftraten, begeben sich für 10 Tage ab dem letzten Kontakt mit dem laborbestätigten Fall (falls Person, die nicht im selben Haushalt wohnt) oder ab dem Tag, an dem die erkrankte Person isoliert wurde (falls Person, die im selben Haushalt wohnt) in Quarantäne. Die Quarantäne darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Dienststelle Gesundheit und Sport/Lungenliga Zentralschweiz beendet werden.

Gesundheitszustand überwachen

Die von der Quarantäne zu Hause betroffenen Personen befolgen die Instruktionen der Dienststelle Gesundheit und Sport/Lungenliga Zentralschweiz oder ihres Arztes/ihrer Ärztin. Sie erhalten von diesen Stellen oder Personen ein Faktenblatt mit Anweisungen zur Vermeidung einer Übertragung. Sie sollen ihren Gesundheitszustand überwachen, jeden Kontakt mit anderen Menschen vermeiden (mit Ausnahme derjenigen, die sich ebenfalls im selben Haushält in Quarantäne befinden) und sich bei Auftreten von Symptomen isolieren und sich testen lassen.

Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden mit Busse bestraft (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Vorbehalten bleibt eine Strafbarkeit aufgrund anderweitiger Bestimmungen.