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Das neue Kulturgüterschutzgesetz erhält gute Noten

Das kantonale Kulturgüterschutzgesetz wird einer Totalrevision unterzogen und den heutigen Bedrohungslagen und Schutzanforderungen angepasst. In der Vernehmlassung ist das neue Gesetz wohlwollend aufgenommen worden. Der Regierungsrat hat die Vorlage zuhanden des Landrates verabschiedet.

Das geltende kantonale Gesetz über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten aus dem Jahr 1979 greift mittlerweile zu kurz. Es bestehen weitere Gefahren wie Brände, Naturkatastrophen und andere Notlagen, weshalb der Kanton Nidwalden eine Totalrevision der Kulturgüterschutzgesetzgebung lanciert hat. Federführend ist dabei eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus den Bereichen Amt für Kultur, Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Feuerwehrinspektorat und Staatsarchiv. Im vergangenen Herbst wurde der Gesetzesentwurf bei politischen Parteien, politischen Gemeinden, Kirchgemeinden sowie weiteren Organisationen in die externe Vernehmlassung gegeben. Daraus ist ersichtlich, dass die Revision und deren Neuerungen begrüsst werden. Der Regierungsrat hat die Vorlage nun zuhanden des Landrats verabschiedet. Ziel ist es, das neue Kulturgüterschutzgesetz per 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.

Neben der Neuausrichtung auf zusätzliche Gefahren und einer Verschlankung des Gesetzes hat die Revision zum Ziel, die Zuständigkeiten von Behörden und Organisationen im Ereignisfall klar zu regeln und damit die Schutzwirksamkeit zu erhöhen. Gerade wegen den unterschiedlichen Gefahren sind insbesondere die Notorganisationen in den Kulturgüterschutz involviert. Heute fehlen indes zahlreiche Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten. Neu soll definiert werden, wer Vorkehrungen für Schutzmassnahmen zu treffen hat und bei welchen Kulturgütern dafür spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind. Als Kulturgut wird bewegliches und unbewegliches Gut sowie digitale Daten verstanden, das für das kulturelle Erbe des Kantons Nidwalden von grosser Bedeutung ist. Dazu gehören etwa auch Museen, Bibliotheken oder Archive.

Ebenso ist die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Drittpersonen Bestandteil der Gesetzesrevision. Bis anhin waren Eigentümer von Kulturgütern verpflichtet, die Kosten für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien zu übernehmen. Sie hatten aber die Möglichkeit, ein Gesuch um Kantonsbeiträge zu stellen. Neu kommt der Kanton dafür auf, die Eigentümer müssen sich anhand eines Kostenteilers aber an den Aufwendungen angemessen beteiligen.