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Luzern greift durch: Illegale Bauten werden nicht mehr geduldet

In einem wegweisenden Urteil vom 28. April 2021 entschied das Bundesgericht, dass für illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Verjährungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mehr gilt. Luzern greift nun durch. 

Bei jeder Prüfung einer illegal erstellten Baute gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die bis anhin aufgrund der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigte Verjährungsfrist von 30 Jahren findet somit keine Anwendung mehr, weshalb fortan bei laufenden und künftigen Baubewilligungsverfahren illegale Bauten und Anlagen unabhängig ihres Erstellungsjahrs zu beurteilen sind.

Das Bundesgericht hat am 28. April 2021 in einem Urteil geklärt, wie lange illegal erstellte Bauten ausserhalb der Bauzonen zurückgebaut werden müssen. Bisher galt gemäss geltender Rechtsprechung der Grundsatz, dass für solche Bauten nach 30 Jahren kein Rückbau mehr angeordnet werden durfte. Das Bundesgericht entschied nun, dass der rechtmässige Zustand in jedem Fall wiederhergestellt werden muss, auch wenn die Bauten vor mehr als 30 Jahren erstellt worden sind.

Duldung von illegalen Bauten nicht mehr zulässig

Gestützt auf dieses Urteil wird nun die Beurteilungspraxis anzupassen sein. So wird fortan bei laufenden und künftigen Baubewilligungsverfahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für illegale Bauten und Anlagen, wofür die Gemeinden zuständig sind, unabhängig ihres Erstellungsjahrs zu beurteilen sein. Bislang durch Entscheid geduldete Bauten werden hingegen nur dann in einer Gesamtschau neu beurteilt, wenn an diesen baubewilligungspflichtige Änderungen (Ausbau, Anbau, Umnutzung etc.) vorgenommen werden, das heisst, wenn ein neues Baugesuch erforderlich ist.

Rückbau innert Frist

Das Bundesgerichturteil hat noch bei einer weiteren Frage Klärung gebracht. Bei jeder Prüfung einer illegal erstellten Baute gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser Grundsatz ist ausserhalb der Bauzone gemäss Gericht so umzusetzen, dass für den Rückbau eine angemessene Frist, allenfalls verbunden mit einem Nutzungsverbot, gesetzt wird. Eine zeitlich allenfalls unbegrenzte Duldung ist – wie gesagt – nicht mehr möglich. Die Gemeinde muss den Rückbau innert Frist anordnen.