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Sachversicherung ist auf AHV-Nummer angewiesen

Für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benutzt die Nidwaldner Sachversicherung im administrativen Bereich die AHV-Nummer der Versicherten. Aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen ist aber eine gesetzliche Anpassung notwendig, um die bisherige Praxis aufrecht zu erhalten.

Eine Neueinschätzung der gegenwärtigen bundesrechtlichen Bestimmungen hat zur Folge, dass die bisherige Praxis einer expliziten gesetzlichen Grundlage bedarf. Ohne diese können der NSV die AHV-Nummern künftig nicht mehr zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat eine Teilrevision des Sachversicherungsgesetzes veranlasst und einen entsprechenden Antrag an den Landrat verabschiedet. Die Beratung im Landrat ist für den Frühling 2020 vorgesehen, das Inkrafttreten der Teilrevision auf den 1. August 2020.

Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) ist gesetzlich verpflichtet, alle Gebäude und Fahrhabe im Kanton zu versichern. Zudem bearbeitet die NSV im Auftrag des Nidwaldner Hilfsfonds sämtliche Liegenschaften. Für ihren Auftrag verwendet die Sachversicherung die AHV-Nummer der versicherten Personen. «Die AHV-Nummer ist die einzige zuverlässige Nummer zur eindeutigen Identifikation von Versicherungsnehmenden und vereinfacht zum Beispiel die Bearbeitung bei relevanten Datenmutationen», erklärt Justiz- und Sicherheitsdirektorin Karin Kayser.

Die Gesetzesanpassung hat weder für den Kanton noch die Gemeinden finanzielle Auswirkungen. Im Gegenteil: Ohne Zugriff auf die AHV-Nummer entstünden bei der NSV finanzielle Mehraufwendungen hinsichtlich der Identifizierung der Versicherten und das Risiko würde steigen, dass Dokumente doppelt oder an falsche Empfänger versendet werden.