Jahr 2020: Parameter für Prämienverbilligung in Luzern sind festgelegt
Haushalte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen werden künftig weniger belastet: Bereits für das Jahr 2020 setzt der Luzerner Regierungsrat die Vorgaben des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» um.
Die individuelle Prämienverbilligung ist eine flankierende Massnahme der Sozialpolitik im Bereich der Krankenversicherung. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Entlastung von Haushalten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und von Familien mit mittleren Einkommen. Der Regierungsrat definiert in der Prämienverbilligungsverordnung die Voraussetzungen für den Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung.
Der Gegenvorschlag wurde vom Kantonsrat einstimmig angenommen
Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung im Jahr 2020 setzt der Regierungsrat bereits die Parameter des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Sichere Prämienverbilligung – Abbau verhindern» um. Dieser Gegenvorschlag wurde vom Kantonsrat im Oktober 2019 einstimmig angenommen. Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf sagt dazu: «Wir haben ein politisches Versprechen abgegeben, dass wir die neuen gesetzlichen Standards bereits auf das kommende Jahr hin umsetzen. Dieses Versprechen lösen wir hiermit ein.»
Finanzielle Belastung der Haushalte wird reduziert
Im Jahr 2020 werden die Budgets der Luzerner Haushalte weniger durch Krankenkassenprämien belastet sein als im laufenden Jahr. Einerseits sinken die Prämien über alle Altersgruppen hinweg durchschnittlich um 1,5 Prozent. Andererseits setzt der Regierungsrat die Richtprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 neu bei 84 statt 83 Prozent der Durchschnittsprämie fest. In den einzelnen Prämienregionen gelten die folgenden Richtprämien:
Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung zur Hälfte verbilligt
Anspruch auf Prämienverbilligung haben Haushalte, deren Ausgaben für die Krankenkassenprämien mindestens zehn Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen. Der selber zu tragende Anteil steigt mit zunehmendem Einkommen. Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung werden ausserdem bis zu einer bestimmten Grenze des massgebenden Einkommens zur Hälfte verbilligt. Für Paare mit Kind liegt die Grenze bei 76’496 Franken und bei Unverheirateten mit Kind bei 61’197 Franken. Die Grenze erhöht sich pro Kind um 9000 Franken.