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Die Aufmerksamkeit gehört auf die Strasse: Luzerner Polizei warnt vor Ablenkung beim Fahren

Viele Gerätschaften und Kommunikationsmittel sind in Fahrzeugen verfügbar und laden dazu ein, verwendet zu werden. Darunter auch das Smartphone mit seinen vielfältigen Möglichkeiten. Das Bedienen des Telefons während der Fahrt gilt als grobe Verkehrsregelverletzung und kann nebst einer Anzeige auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen.

Foto: Pixabay

Wer sich ans Steuer setzt, sollte sich voll und ganz dem Fahren widmen. Doch vielzählig sind die Versuchungen, noch schnell jemanden anzurufen, das Navigationsgerät zu programmieren oder eine eingehende Textnachricht am Handy zu beantworten. Allzu schnell gilt die Aufmerksamkeit nicht mehr dem Verkehrsgeschehen und Verkehrsteilnehmer sind abgelenkt. Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind mit die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle, welche bei den Betroffenen viel Leid verursachen.

Mit folgenden Tipps der Polizei helfen Sie Unfälle zu vermeiden:

  • Unterlassen Sie beim Lenken jede ablenkende Aktivität und fokussieren Sie Ihren Blick auf das Verkehrsgeschehen.
  • Programmieren Sie Ihr Navigationsgerät vor der Abfahrt.
  • Verzichten Sie insbesondere auf das Lesen und Schreiben von Textnachrichten sowie aufs Telefonieren am Steuer.
  • Halten Sie an einem sicheren Ort, wenn Sie etwas Dringendes erledigen müssen, das Sie ablenken könnte.

Das Bundesgericht hat im Jahr 2009 das Schreiben eines SMS am Steuer als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft. Eine entsprechende Anzeige kann nebst hohen Kosten auch ein Administrativverfahren nach sich ziehen. Daher gilt: «Las dich nicht ablenken. Hände weg von Handy, Navi und Co.»

Mögliche Rechtsfolgen:

Wer während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, wird mit einer Busse von 100 CHF gebüsst (Anhang 1 Ziffer 311 der Ordnungsbussenverordnung). Telefonieren am Steuer oder das Bedienen von Kommunikationssysteme- und Informationssystemen kann je nach Fall zu einem Entzug des Führerausweises, hohen Bussen oder auch zu eine Freiheitsstrafe führen. Ausserdem ist zu beachten, dass das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung – falls deswegen ein Unfall verursacht wurde – in der Unfallversicherung auch schon zu Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit geführt hat (Art. 37 Abs. 2 Unfallversicherungsgesetz).