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Anteilnahme als Führungskraft: 5 typische Situationen

Zwischen familiärem Todesfall und Hochzeit müssen Führungskräfte auf ganz verschiedene Arten Anteilnahme zeigen. Dabei gibt es jedoch viele falsche und nur wenige richtige Wege.

Region Rheintal Von den tausenden Chefs grosser und kleiner Firmen in der Region wird früher oder später jeder Einzelne damit konfrontiert: Einer der Mitarbeiter hat ein irgendwie „herausragendes“ Ereignis zu melden. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob das positiver oder negativer Natur ist. Wichtig ist nur, als Führungskraft jederzeit korrekt zu handeln.

Das ist nicht zuletzt deshalb von essenzieller Bedeutung, weil vom Vorgehen nicht nur das persönliche Ansehen zumindest beim betroffenen Mitarbeiter oder gar der ganzen Belegschaft abhängt. Nein, richtiges oder falsches Handeln kann sogar zum Zünglein an der Waage von Unternehmensbindung und Fachkräftefindung werden. Unter der Prämisse, dass Vorgesetzte sich stets „menschlich“ geben sollten, zeigen wir jetzt korrekte Vorgehensweisen für fünf der typischsten Mitarbeitersituationen.

1. Krankheit des Mitarbeiters

Ganz gleich ob es „nur“ eine böse Grippe ist, ein gebrochenes Bein mit mehrwöchigem Aufenthalt in Spital und Reha oder eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung mit ungewisser Genesungschance: Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, sollte keine Führungskraft untätig bleiben. Grundsätzlich sind schriftliche Genesungswünsche immer der richtige Weg, jedoch sollten sie stets persönlich sein sowie in Sachen Tonalität und Stilistik angemessen – sowohl bezüglich der Beziehung zum Mitarbeiter als auch der Schwere der Erkrankung.

Derartige Genesungswünsche sollten ebenfalls, wenigstens bei schweren Erkrankungen, im unmittelbaren familiären Umfeld des Partners (Partner, Eltern, Kinder) überbracht werden. In solchen Fällen bietet sich zudem (wenigstens der Form halber) die Frage an, ob der Mitarbeiter Hilfe benötigt.

Wichtig: Das gilt ebenfalls, wenn hinter der Erkrankung prinzipiell die Arbeit steht, etwa nach einem Unfall. Dann ist jedoch besonders viel Fingerspitzengefühl erforderlich und sollten Schuldeingeständnisse und -zuweisungen konsequent vermieden werden.

Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen, sollte keine Führungskraft untätig bleiben.

2. Trennung/Scheidung

Dienst ist Dienst, Schnaps ist Schnaps. Gemäss diesem Spruch hat Liebeskummer am Arbeitsplatz nichts verloren – eigentlich. In der Praxis hingegen können gerade Trennungen nach langjährigen Beziehungen sich enorm auf die seelische Verfassung auswirken. Führungskräfte sollten deshalb keinesfalls Dienst nach Vorschrift einfordern, sondern sich kümmern. Doch einmal mehr mit Augenmass:

  1. Unbedingt eruieren, wie die Trennung auf den Mitarbeiter wirkt. Mitunter sieht er sie ja sogar positiv.
  2. Keinesfalls den Partner irgendwie abwerten, aber ebenfalls keine Hoffnung machen.

Die beste Herangehensweise dürfte ein persönliches Gespräch unter vier Augen sein. Vielleicht lässt sich zudem die Arbeitsbelastung des Mitarbeiters für einige Tage etwas vermindern.

Wichtig: Keinesfalls sollten Vorgesetzte nun irgendwie versuchen, Einfluss auf das weitere Beziehungsleben zu nehmen. Verkupplungsversuche und Ähnliches sind absolute No-Gos.

Keinesfalls sollten Vorgesetzte nun irgendwie versuchen, Einfluss auf das weitere Beziehungsleben zu nehmen.

3. Eheschliessung

2022 wurden im Wahlkreis St. Gallen 665 Ehen geschlossen; im Kanton waren es sogar 2‘569. Bereits seit Jahren bewegen wir uns bei etwa fünf Eheschliessungen pro 1‘000 Einwohner – Tendenz zuletzt steigend. Für Führungskräfte heisst das: Die Chancen, dass einer der Mitarbeiter im Jahresverlauf „Ja, ich will“ sagen wird, stehen nicht schlecht.

Grundsätzlich besteht die beste Option in einer Grusskarte samt Geschenk – sehr gerne nicht nur von der Führungskraft, sondern der Belegschaft der Abteilung oder Gesamtfirma unterschrieben bzw. finanziert. Bitte jedoch zuvor unbedingt eruieren, ob der engere Kollegenkreis bereits etwas geplant hat – in dem Fall bietet sich eventuell ein getrenntes Vorgehen nur durch den Vorgesetzten an, um nicht in der Masse der Gratulanten „unterzugehen“. Ebenfalls sollte der Flitterwochen-Urlaubsantrag sehr generös bewilligt werden, sofern keine sehr starken unternehmerischen Gründe dagegensprechen.

Wichtig: Auf ein überraschendes Erscheinen des Vorgesetzten bzw. engen Teams zur Trauung oder hinterher (etwa vor dem Zivilstandsamt) sollte besser verzichtet werden, sofern der Mitarbeiter keine entsprechenden Hinweise gibt.

Auch der Flitterwochen-Urlaubsantrag sollte sehr generös bewilligt werden, sofern keine sehr starken unternehmerischen Gründe dagegensprechen.

4. Todesfall

Was tut eine Führungskraft, wenn entweder ein naher Angehöriger eines Mitarbeiters oder gar der Mitarbeiter selbst verstirbt? In beiden Fällen sollte eine pietätvolle Zurückhaltung das Gebot der Stunde sein. Das bedeutet:

  • Stirbt ein Angehöriger des Mitarbeiters, dann gebietet die Höflichkeit eine mündliche oder schriftliche Beileidsbekundung. Je nach Enge der Beziehung und den allgemeinen Umständen sollte der übliche bezahlte Sonderurlaub gegebenenfalls auch dann gewährt werden, wenn es sich nicht um Verwandte ersten Grades handelt.
  • Stirbt der Mitarbeiter selbst, so sollte der Vorgesetzte dem engsten Hinterbliebenen persönlich das Beileid aussprechen. Ebenfalls ist es probat, mit einem Kranz zur Beisetzung beizutragen. Ob eine Person aus der Firma anwesend sein sollte, hängt von den Umständen ab, sollte aber stets zuvor mit den Hinterbliebenen kurz abgesprochen werden.
Stirbt ein Angehöriger des Mitarbeiters, dann gebietet die Höflichkeit eine mündliche oder schriftliche Beileidsbekundung.

4. Schwangerschaft und Geburt

Diese Situation gehört ebenfalls zu denjenigen, die nicht nur Vorgesetzte und Mitarbeiter betreffen, sondern zumindest noch eine weitere Person. Grundsätzlich sollten Führungskräfte zuallererst herausfinden, ob es sich tatsächlich um ein freudiges Ereignis handelt. Einer Mitarbeiterin zur Schwangerschaft zu gratulieren, obwohl diese darüber völlig anders empfindet, wäre ein schwerer Fauxpas. Ebenfalls gilt es, zwischen Schwangerschaft und Geburt zu unterscheiden:

  • Schwangerschaft: Hier genügt ein mündlicher oder gegebenenfalls schriftlicher Glückwunsch mit Wünschen für eine gut verlaufende Schwangerschaft. Doch Vorsicht, bis zur Geburt kann es Komplikationen geben, daher ist etwas Zurückhaltung angebracht.
  • Geburt: Hier kommt es etwas auf das Verhältnis zum Mitarbeiter an. Ausser bei einer sehr freundschaftlichen Beziehung sollte es daher keine unaufgeforderten Besuche geben – besonders nicht im Spital. Unbedingt bietet es sich jedoch an, einen Präsentkorb, Gutschein für Babybedarf etc. als Geschenk vorzubereiten – abermals ggf. zusammen mit dem Team. Ist der/die Mitarbeiter/in noch im Urlaub, bietet sich nach Rücksprache ein persönlicher Besuch zuhause an. Falls die Rückkehr in die Firma bald erfolgen wird (speziell bei Vätern aufgrund des kürzeren Vaterschaftsurlaubs), genügt als „Direktmassnahme“ eine Grusskarte. Das Geschenk kann dann in der Firma persönlich überreicht werden – vielleicht im Rahmen eines kleinen Sektempfangs.

Wichtig: Beides sind Situationen, in denen Vorgesetzte sehr feine „Antennen“ beweisen müssen. Unbedingt sollten beispielsweise enge Kollegen und ähnliche Quellen genutzt werden, um die exakt richtige Vorgehensweise herauszufinden.

Grundsätzlich sollten Führungskräfte zuallererst herausfinden, ob es sich tatsächlich um ein freudiges Ereignis handelt.

5. Geburtstage

Muss ein Vorgesetzter es anerkennen, wenn ein Mitarbeiter Geburtstag feiert? Aus menschlicher Sicht unbedingt. Allerdings kommt es doch stark auf die Art des Geburtstags an. Für ein „normales“ Wiegenfest dürfte in den allermeisten Fällen eine persönliche Gratulation genügen – falls das Team etwas geplant hat, dann im Rahmen von dessen Durchführung.

Anders hingegen runde Geburtstage. Hier bietet sich durchaus ein kleines Präsent an. Ebenfalls wäre es eine gute Gelegenheit, einen Blick in die Personalakte zu werfen. Sofern der Mitarbeiter in Bälde ein Firmenjubiläum feiert (egal ob „rund“ oder „normal“) liesse sich beides vielleicht kombinieren – bei einem Doppeljubiläum aus rundem Geburtstag und Firmenjubiläum vielleicht sogar durch eine Gehaltsaufstockung oder eine Einmalzahlung.


Titelbild: stock.adobe.com © Studio Romantic